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Satzung 

§ 1
(Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1)       Der Name des Vereins lautet: Förderverein Gemeinde Wilhelmstadt e.V. 
(2)       Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin. 
(3)       Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg unter der
Register-Nr. 18487 Nz
eingetragen. 
(4)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
(Vereinszweck)

(1)       Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des christlichen Gemeindelebens.
(2)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)            Durchführung von Gemeindetreffen zur generationsübergreifenden Begegnung und Förderung des christlichen Gemeinschaftsgedankens
b)            Durchführung von Kinder- und Jugendgruppen zur altersgerechten Freizeitgestaltung unter Einbeziehung sozialer und religiöser Lernziele
c)            Durchführung von Religionsunterricht
d)            Durchführung von Seniorengruppen und -betreuung zur Schaffung bzw. Erhaltung sozialer Kontakte und Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Probleme
e)            Durchführung von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen zu religiösen, sozialen und kulturellen Themen
f)             Pflege des Liedgutes und Chorgesanges
g)            Durchführung theologischer Fortbildungsveranstaltungen

§ 3
(Gemeinnützigkeit)

(1)       Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)       Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. 
(3)       Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(
4)       Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5)       Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. 

§ 4
(Mitglieder des Vereins)

(1)       Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Das Mindestalter für den Vereinsbeitritt beträgt 14 Jahre.
(2)       Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(4)       Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 
Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. 

§ 5
(Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind
a)            die Mitgliederversammlung 
b)            der Vorstand. 

§ 6
(Mitgliederversammlung)

(1)       Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2)       Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt hierfür 2 Wochen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. 
(4)      
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
(5)       Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich. 

§ 7
(Aufgaben der Mitgliederversammlung)

(1)            Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat entsprechend der Mindestzahl der Vorstandsmitglieder 3 Stimmen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. 
(
2)            Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
(
3)            Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen. 
(
4)            Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(
5)            Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(
6)            Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen (siehe § 6, Abs. 5) 
(
7)            Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. 
(
8)            Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit z.B. auch über:
a)            Gebührenbefreiungen; 
b)            Aufgaben des Vereins;
c)            Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
(
9)            Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit aller Vereinsmitglieder z.B. auch über:
a)            An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
b)            Aufnahme von Darlehen;
c)            Anmietung und Vermietung von Immobilien;
d)            Mitgliedsbeiträge;
(
10)         Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8
(Vorstand)

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. 
(2)       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, mindestens eine/n Stellvertreter/in und eine/n Kassenwart/in. Wiederwahl ist zulässig.
(3)       Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. 
(4)       Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 
(5)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Über Konten des Vereins kann nur der/die Kassenwart/in oder ein vom Vorstand benannte/r Vertreter/in allein verfügen.
(6)       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

§ 9
(Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. 

§ 10
(Vereinsfinanzierung)

(1)            Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a)            Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
b)            Mitgliedsbeiträge
c)            Spenden
d)            Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(siehe § 7, Abs. 9 d).

(2)            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kirchliche Zwecke.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11
(Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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